Omnibus Handel Tennstädt

Jürgen Tennstädt
Schleifenweg 13
09376 Oelsnitz/Erzgebirge

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen

 

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für das Angebot und den Verkauf fabrikneuer Nutzfahrzeuge vom Verkäufer (Omnibus Handel Tennstädt) an den Käufer, wenn der Käufer Unternehmer, bei dem der Kauf zum Betrieb seines Unternehmens gehört, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

I. Geltung der Bedingungen / Schriftform

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bestätigt werden, sofern die Bedingungen nicht zwischenzeitlich geändert wurden. Spätestens mit der Entgegennahme des Kaufgegenstandes oder der Leistung gelten die Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zwecks Ausführung diese Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

II. Angebot und Vertragsschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtwirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers oder der Lieferung des Kaufgegenstandes.
2. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung nach Abklärung der Lieferbarkeit schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen.
3. Die Verkaufsangestellten bzw. Handelsvertreter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben die über den Inhalt dieses Vertrages hinausgehen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

III. Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dessen Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen (z.B. Überführungskosten) werden, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gesondert berechnet.

IV. Zahlung / Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel, sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät oder er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt ist.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel und Forderungsabtretungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
5. Kommt der Käufer mit der Zahlung, bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit 2 aufeinanderfolgenden Raten, in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

V. Lieferung / Lieferverzug
1. Die Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträgliche Veränderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichfalls ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, in angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist, ist der Käufer berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung, bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 6 Wochen dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar sind.
6. Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VIII Ziffer 1 fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt I Ziffer 2 gegeben ist. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

VI. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.
3. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
4. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesen Fällen bedarf es auch nicht der Bereitstellung.
5. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so umfasst dieser auch den entgangenen Gewinn.
6. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den Ziffern 4 und 5 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
7. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt, vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich, der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen, nachträglich erwirkt. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen, sowie Schadensersatz geltend zu machen.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Käufer ausgehändigt wird.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
5. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
Die Leistung aus der Vollkaskoversicherung sind, soweit nicht anders vereinbart, in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen des Verkäufers verwendet.
6. Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer der Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Verkäufer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

VIII. Gewährleistung (gilt nicht für Gebrauchtfahrzeuge)
1. Der Verkäufer leistet ab Gefahrübergang Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts,
a) bei Fahrzeugen für 12 Monate, max. 100.000 km

2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
Für die Abwicklung gilt folgendes:
a) Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer oder bei vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen.
Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
b) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn, Material und Frachtkosten zu erfolgen. Ausgetauschte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Werden durch die Nachbesserung zusätzliche vom Hersteller vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer deren Kosten einschließlich der Kosten der benötigten Materialien und Schmierstoffe.
c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat der Käufer an dem, dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden.
c) Ausgetauschte Ersatzteile stehen dem Verkäufer zu. Sie sind auf sein Verlangen auf seine Kosten an ihn zu senden oder aufzubewahren bis sie zur Verwertung freigegeben werden.
3. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann, bzw. der Verkäufer die Beseitigung zu Unrecht verweigert oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.
5. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
– der Käufer einen Fehler nicht gemäß Ziffer 2 a) angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat;
– der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
– der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder
– in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
– der Käufer die Vorschriften des Verkäufers, bzw. Herstellers über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Sämtliche Ansprüche wegen Fehler verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen 3 Monate nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.

IX. Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzungen, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Wageninhalt, Ladung, sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

3. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

X. Erfüllungsort / anwendbares Recht / Gerichtsstand / Teilnichtigkeit
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
2. Für dieses Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Stollberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in dem Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Oelsnitz/Erzgeb., Januar 2009